Durch das Abschliessen der Badezimmertüre hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. Er hat dem Vater die Möglichkeit genommen, das Badezimmer zu verlassen, was dieser insbesondere auch aufgrund des starken Javelgeruchs tun wollte. Bei einem Einsperren von rund 50 Minuten ist entgegen dem Beschuldigten auch die zeitliche Erheblichkeit zu bejahen. Gemäss der Rechtsprechung genügen hierfür bereits einige Minuten (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2010 vom 15. September 2010 E. 5.3.3, 6B_430/2007 vom 17. März 2008 E. 5.3, 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3, vgl. BGE 99 IV 220).