Insgesamt kann gestützt auf dieses Beweisergebnis offenbleiben, ob die Einvernahmen des Beschuldigten vom 16. Dezember 2021, diejenige von C._____ vom 5. Januar 2022 und diejenige von D._____ vom 8. November 2021 verwertbar sind, da auf diese Einvernahmen nicht abgestellt wird.