Für das Obergericht bestehen damit keine Zweifel, daran, dass der Beschuldigte seinen Vater in der Zeit zwischen ca. 18.30 Uhr und 19.20 Uhr gegen dessen Willen im Bad eingesperrt hat, obwohl er von verschiedenen Personen mehrfach zum Öffnen der Türe aufgefordert worden war. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob der Beschuldigte die Türe während dieser Zeit einmal aufgeschlossen und sogleich wieder verschlossen hat, die beiden Zeugen haben dies anlässlich der Berufungsverhandlung verneint (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Es ändert dies aber sowieso nichts daran, dass C._____ das Badezimmer während der ganzen Dauer nicht hat verlassen können.