Hinsichtlich der zeitlichen Verhältnisse gibt der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 9. Januar 2022 Aufschluss (UA act. 118 ff.). Es wird ersichtlich, dass D._____ um 18.59 Uhr den Notruf gewählt hat und die Befreiung von C._____ um ca. 19.20 Uhr stattgefunden hat. Wenn C._____ ausführt, der Vorfall habe vielleicht 8 oder 10 Minuten gedauert (GA act. 230, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), kann darauf somit nicht abgestellt werden, da bereits die Zeitspanne zwischen Notruf und Befreiung durch die Polizei über 20 Minuten gedauert hat. Es ist hier von einer Verharmlosung zugunsten seines Sohnes durch C._____ auszugehen.