Schlüssel gegeben (GA act. 229, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dies bestätigte auch C._____. Der Beschuldigte habe die Türe abgeschlossen und er habe Angst gehabt, wegen des Javelwassers. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle bitte öffnen, was er nicht getan habe (GA act. 230). Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ein Bild von den Deutschkenntnissen von C._____ machen. Es wurde dabei klar, dass er sich auf Deutsch hinreichend verständigen kann und die Dolmetscherin lediglich zur Unterstützung benötigt hat, insbesondere hat er die Fragen des Gerichts jeweils ohne Übersetzung verstanden. Damit sind seine Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen