Der Beschuldigte bestritt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht, den Vater im fensterlosen Badezimmer eingeschlossen zu haben, nachdem dieser mit Javelwasser hantiert hatte (GA act. 232 f.). Dies kann damit ohne Weiteres als erstellt gelten. Der Ablauf und insbesondere die Tatsache, dass er nicht nur ganz kurz, sondern für rund 50 Minuten eingeschlossen war und der Beschuldigte sowohl vom Vater als auch von der Mutter und Schwester zum Öffnen der Tür aufgefordert worden ist, ergibt sich aus den schlüssigen Aussagen von D.__