mässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal sei damit nicht bewiesen. Es sei fraglich, ob er die Aufforderungen zum Öffnen der Türe gehört habe. Es sei für ihn weiter nicht erkennbar gewesen, dass er dem Vater unrechtmässig die Freiheit entziehe. Er sei somit freizusprechen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff.). 2.4. Der im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme geschilderte Sachverhalt ist für das Obergericht erstellt.