In der Sache macht der Beschuldigte geltend, dass die zeitliche Dauer des Einsperrens für eine Freiheitsberaubung nicht ausreichend gewesen sei. Zudem hätten die anwesenden Familienmitglieder einen weiteren Schlüssel suchen können, um die Badezimmertür aufzuschliessen. Zudem habe er keinen (Eventual-)Vorsatz auf eine Freiheitsberaubung seines Vaters gehabt bzw. habe er einen solchen nicht bilden können. Er habe lediglich den Geruch nach Javelwasser im Badezimmer einschliessen wollen, er sei auch davon ausgegangen, dass es den Vater nicht störe, im Badezimmer zu sein. Insbesondere der Vorsatz bezüglich der Unrecht- -5-