2.3. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung, wie bereits vor der Vorinstanz, primär gegen die Verwertbarkeit diverser Beweismittel. Er rügt, dass bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren erkennbar gewesen sei, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, diese sei jedoch zu spät angeordnet worden. Er sei noch am Tag der Tat, am 7. November 2021, im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik H._____ gebracht worden. Er sei damit erkennbar psychisch nicht in der Lage gewesen, seine Verfahrensinteressen hinreichend wahrzunehmen.