2.2. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, jemandem mindestens möglicherweise die Fortbewegungsfreiheit zu entziehen und dies im Wissen, dass sein Verhalten mindestens möglicherweise unrechtmässig ist, auch wollen oder mindestens in Kauf nehmen.