Aufgrund der Berufung des Beschuldigten sind die vorinstanzliche Feststellung, dass er die ihm vorgeworfene Freiheitsberaubung (zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos) begangen habe sowie die Anordnung einer Massnahme zu überprüfen. Nicht zu überprüfen sind der Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Strafbefehl vom 26. April 2021 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs) sowie die Höhe der Entschädigungen der ehemaligen Verteidigerin sowie der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.