3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. März 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen und es sei keine ambulante Massnahme mit einer zweimonatigen Einleitungsphase anzuordnen. Gleichzeitig beantragte er im Sinne von Beweisanträgen die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen bzw. Akten. 3.2. Mit Stellungnahme vom 26. April 2023 begründete der Beschuldigte seine Beweisanträge. 3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen der Zeugen C._____ und D._____, der Sachverständigen E._____ sowie dem Beschuldigten fand am 7. März 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: