2. Das Bezirksgericht Aarau erkannte mit Urteil vom 15. Dezember 2022, dass der Beschuldigte die Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldlos begangen habe. Es ordnete eine ambulante Massnahme mit einer zweimonatigen stationären Einleitungsphase zur Behandlung der psychischen Störung an. Weiter verzichtete es auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Strafbefehl vom 26. April 2021 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00. Die Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sowie der ehemaligen Verteidigerin wurden auf die Staatskasse genommen.