1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 5. August 2022 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person) die Feststellung, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Straftatbestand der Freiheitsberaubung schuldlos begangen habe. Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 56 StGB und Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB mit einer zweimonatigen stationären Einleitungsphase anzuordnen. Der mit Strafbefehl vom 26. April 2021 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 sei nicht zu widerrufen.