Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.65 (ST.2022.167; StA.2021.8401) Urteil vom 7. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1998, von Aarau, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B._____, […] Gegenstand Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 5. August 2022 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person) die Feststellung, dass der Beschuldigte den ihm vor- geworfenen Straftatbestand der Freiheitsberaubung schuldlos begangen habe. Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 56 StGB und Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB mit einer zweimonatigen stationären Einleitungsphase anzuordnen. Der mit Straf- befehl vom 26. April 2021 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geld- strafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 sei nicht zu widerrufen. 2. Das Bezirksgericht Aarau erkannte mit Urteil vom 15. Dezember 2022, dass der Beschuldigte die Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldlos begangen habe. Es ordnete eine ambulante Massnahme mit einer zweimonatigen stationären Einleitungsphase zur Behandlung der psychischen Störung an. Weiter verzichtete es auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Strafbefehl vom 26. April 2021 aus- gesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00. Die Verfahrens- kosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sowie der ehemaligen Verteidigerin wurden auf die Staatskasse genommen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. März 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen und es sei keine ambulante Massnahme mit einer zweimonatigen Einleitungsphase anzu- ordnen. Gleichzeitig beantragte er im Sinne von Beweisanträgen die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen bzw. Akten. 3.2. Mit Stellungnahme vom 26. April 2023 begründete der Beschuldigte seine Beweisanträge. 3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen der Zeugen C._____ und D._____, der Sachverständigen E._____ sowie dem Beschuldigten fand am 7. März 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Erstinstanzlich hat gestützt auf die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht das ordentliche Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO, sondern das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden. Das Verfahren bei einer schuldunfähigen Person ist ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbst- ständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuld- haften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hin- sichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird (BGE 147 IV 93). Aufgrund der Berufung des Beschuldigten sind die vorinstanzliche Feststellung, dass er die ihm vorgeworfene Freiheitsberaubung (zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos) begangen habe sowie die Anordnung einer Massnahme zu überprüfen. Nicht zu überprüfen sind der Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Strafbefehl vom 26. April 2021 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs) sowie die Höhe der Entschädigungen der ehemaligen Verteidigerin sowie der amtlichen Verteidigerin für das erst- instanzliche Verfahren. 2. 2.1. Der Beschuldigten soll gemäss dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme am 7. November 2021 seinen Vater C._____, der gerade in der gemeinsamen Familienwohnung in der Gemeinde I._____ das Badezimmer mit Javelwasser gereinigt habe, um ca. 18.30 Uhr durch Abschliessen der Tür mit dem Schlüssel im Badezimmer eingeschlossen haben. Dies da er sich über den Geruch des Javelwassers geärgert habe und nachdem er die Badezimmertüre zunächst einige Male zugeschoben habe. Er habe sich dann in seinem Zimmer eingeschlossen. Nachdem seine Schwester D._____ und seine Mutter F._____ ihn aufgefordert hätten, den Vater zu befreien, habe er kurz die Badezimmertür geöffnet und gesagt «Wir schaffen das», habe das Badezimmer aber sofort wieder verschlossen und sei in sein Zimmer zurückgekehrt. Anschliessend habe er sich auf das Sofa gesetzt und etwas gegessen, bevor er sich wiederum im Zimmer eingeschlossen habe. Um 19.20 Uhr habe C._____ von der alarmierten Polizeipatrouille aus dem Badezimmer befreit werden können. C._____ habe in der Zeit, in der er eingesperrt gewesen sei, befürchtet, es könne ihm aufgrund der Dämpfe im fensterlosen Badezimmer schwindelig werden und er habe Angst gehabt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sich der Vater im Badezimmer befunden habe, dass er dort den Dämpfen des Javelwassers ausgesetzt gewesen sei und dass weder er sich selbst -4- habe befreien können noch die anderen Familienmitglieder einen Schlüssel gehabt hätten, um die Türe zu öffnen. Er habe gewollt, dass der Vater im Bad habe ausharren müssen, da er sich über ihn geärgert habe. 2.2. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, jemandem mindestens möglicher- weise die Fortbewegungsfreiheit zu entziehen und dies im Wissen, dass sein Verhalten mindestens möglicherweise unrechtmässig ist, auch wollen oder mindestens in Kauf nehmen. 2.3. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung, wie bereits vor der Vorinstanz, primär gegen die Verwertbarkeit diverser Beweismittel. Er rügt, dass bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren erkennbar gewesen sei, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, diese sei jedoch zu spät angeordnet worden. Er sei noch am Tag der Tat, am 7. November 2021, im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik H._____ gebracht worden. Er sei damit erkennbar psychisch nicht in der Lage gewesen, seine Verfahrensinteressen hinreichend wahrzunehmen. Die psychischen Probleme seien mehrfach in den Akten erwähnt worden, so auch im Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 9. Januar 2022. Er sei sodann am 16. Dezember 2021 ohne Verteidigung einvernommen worden. Die Staatsanwaltschaft habe erst nachträglich ein psychiatrisches Gutachten erstellen lassen, in dem am 17. Mai 2022 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Daraufhin sei der Beschuldigte zur Bestellung einer notwendigen Wahlverteidigung aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Sodann sei am 16. Juni 2022 Rechtsanwalt Kunz als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass die Aussagen des Zeugen C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verwertbar seien, da dieser keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt bekommen habe und sich auf Deutsch nicht hinreichend verständigen könne (Berufungserklärung S. 4 ff.). In der Sache macht der Beschuldigte geltend, dass die zeitliche Dauer des Einsperrens für eine Freiheitsberaubung nicht ausreichend gewesen sei. Zudem hätten die anwesenden Familienmitglieder einen weiteren Schlüssel suchen können, um die Badezimmertür aufzuschliessen. Zudem habe er keinen (Eventual-)Vorsatz auf eine Freiheitsberaubung seines Vaters gehabt bzw. habe er einen solchen nicht bilden können. Er habe lediglich den Geruch nach Javelwasser im Badezimmer einschliessen wollen, er sei auch davon ausgegangen, dass es den Vater nicht störe, im Badezimmer zu sein. Insbesondere der Vorsatz bezüglich der Unrecht- -5- mässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal sei damit nicht bewiesen. Es sei fraglich, ob er die Aufforderungen zum Öffnen der Türe gehört habe. Es sei für ihn weiter nicht erkennbar gewesen, dass er dem Vater unrechtmässig die Freiheit entziehe. Er sei somit freizusprechen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff.). 2.4. Der im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme geschilderte Sachverhalt ist für das Obergericht erstellt. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht, den Vater im fensterlosen Badezimmer eingeschlossen zu haben, nachdem dieser mit Javelwasser hantiert hatte (GA act. 232 f.). Dies kann damit ohne Weiteres als erstellt gelten. Der Ablauf und insbesondere die Tatsache, dass er nicht nur ganz kurz, sondern für rund 50 Minuten eingeschlossen war und der Beschuldigte sowohl vom Vater als auch von der Mutter und Schwester zum Öffnen der Tür aufgefordert worden ist, ergibt sich aus den schlüssigen Aussagen von D._____ und C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie den Angaben aus dem Polizeirapport vom 9. Januar 2022 (UA act. 118 ff.): D._____ hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass der Beschuldigte ihren Vater im Bad eingesperrt habe, als dieser mit einem stinkenden Mittel bzw. Javelwasser geputzt habe. Er, der Beschuldigte, sei dann in seinem Zimmer gewesen, dort habe er auch den Schlüssel gehabt. Der Vater habe die ganze Zeit gerufen, er solle wieder aufschliessen. Die Anwesenden hätten ihm immer wieder gesagt, er solle doch aufmachen, dies etwa 30 Minuten lang. Einmal habe der Beschuldigte sogar im Wohnzimmer etwas gegessen. Als er nach 30 Minuten noch nicht die Türe geöffnet habe, habe sie die Polizei angerufen. Der Beschuldigte habe der Polizei sodann den Schlüssel gegeben (GA act. 229, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dies bestätigte auch C._____. Der Beschuldigte habe die Türe abgeschlossen und er habe Angst gehabt, wegen des Javelwassers. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle bitte öffnen, was er nicht getan habe (GA act. 230). Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungs- verhandlung ein Bild von den Deutschkenntnissen von C._____ machen. Es wurde dabei klar, dass er sich auf Deutsch hinreichend verständigen kann und die Dolmetscherin lediglich zur Unterstützung benötigt hat, insbesondere hat er die Fragen des Gerichts jeweils ohne Übersetzung verstanden. Damit sind seine Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ohne Weiteres verwertbar. Im Übrigen bestätigte er seine Aussagen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). -6- Hinsichtlich der zeitlichen Verhältnisse gibt der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 9. Januar 2022 Aufschluss (UA act. 118 ff.). Es wird ersichtlich, dass D._____ um 18.59 Uhr den Notruf gewählt hat und die Befreiung von C._____ um ca. 19.20 Uhr stattgefunden hat. Wenn C._____ ausführt, der Vorfall habe vielleicht 8 oder 10 Minuten gedauert (GA act. 230, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), kann darauf somit nicht abgestellt werden, da bereits die Zeitspanne zwischen Notruf und Befreiung durch die Polizei über 20 Minuten gedauert hat. Es ist hier von einer Verharmlosung zugunsten seines Sohnes durch C._____ auszugehen. Zudem hat er eingeräumt, sich nicht mehr genau erinnern zu können, dass es aber auch länger gewesen sein könne. Entsprechend den schlüssigen Aussagen von D._____ ist stattdessen nachvollziehbar, dass sie die Polizei nach etwa 30 Minuten angerufen hat. Es wäre auch lebensfremd, bei einem Einschliessen sofort die Polizei zu verständigen, ohne zu versuchen, den Träger des Schlüssels zum Öffnen der Türe zu bewegen. So haben die Familienangehörigen den Beschuldigten zunächst zum Öffnen der Tür bewegen wollen. Für das Obergericht bestehen damit keine Zweifel, daran, dass der Beschuldigte seinen Vater in der Zeit zwischen ca. 18.30 Uhr und 19.20 Uhr gegen dessen Willen im Bad eingesperrt hat, obwohl er von verschiedenen Personen mehrfach zum Öffnen der Türe aufgefordert worden war. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob der Beschuldigte die Türe während dieser Zeit einmal aufgeschlossen und sogleich wieder verschlossen hat, die beiden Zeugen haben dies anlässlich der Berufungs- verhandlung verneint (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Es ändert dies aber sowieso nichts daran, dass C._____ das Badezimmer während der ganzen Dauer nicht hat verlassen können. Insgesamt kann gestützt auf dieses Beweisergebnis offenbleiben, ob die Einvernahmen des Beschuldigten vom 16. Dezember 2021, diejenige von C._____ vom 5. Januar 2022 und diejenige von D._____ vom 8. November 2021 verwertbar sind, da auf diese Einvernahmen nicht abgestellt wird. Durch das Abschliessen der Badezimmertüre hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. Er hat dem Vater die Möglichkeit genommen, das Badezimmer zu verlassen, was dieser insbesondere auch aufgrund des starken Javelgeruchs tun wollte. Bei einem Einsperren von rund 50 Minuten ist entgegen dem Beschuldigten auch die zeitliche Erheblichkeit zu bejahen. Gemäss der Rechtsprechung genügen hierfür bereits einige Minuten (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2010 vom 15. September 2010 E. 5.3.3, 6B_430/2007 vom 17. März 2008 E. 5.3, 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3, vgl. BGE 99 IV 220). C._____ konnte sich nicht selbst aus dem Badezimmer befreien. Entgegen der Argumentation des Beschuldigten lässt der Umstand, dass Drittpersonen anwesend gewesen -7- seien, die rein hypothetisch die Badezimmertüre etwa mit Gewalt oder einem angeblich weiteren Schlüssel hätten öffnen können, die Tatbestandsmässigkeit zumindest bei der vorliegenden Dauer des Vorfalls nicht entfallen, zumal sowohl von C._____ sowie D._____ ausgeführt worden ist, dass – nebst dem Schlüssel, den der Beschuldigte bei sich hatte – kein weiterer Schlüssel vorhanden gewesen sei. D._____ hat zudem glaubhaft ausgeführt, dass sie und ihre Mutter dem Beschuldigten körperlich unterlegen seien, sodass sie nicht versucht hätten, ihm den Schlüssel abzunehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Unter den gegebenen Umständen war es den Anwesenden gerade nicht möglich, C._____ zu befreien, was auch ihr Beizug der Polizei belegt. Es liegt eine Freiheitsberaubung vor. Diese ist auch unrechtmässig, zumal es keinerlei rechtfertigenden Umstand gibt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Entgegen seinen Ausführungen konnte der Beschuldigte hinsichtlich der Freiheitsberaubung seines Vaters einen (Eventual-)Vorsatz bilden. Hieran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte unter einem akuten psychotischen Syndrom im Rahmen einer Schizophrenie gelitten hat (siehe dazu nachfolgend). Die Frage der Schuld- fähigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, gehandelt hat. Bei der Schuldfähigkeit geht es um die Einsicht in das Unrecht einer Tat. Sie setzt einen Akt normativer Wertung voraus. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahr- genommenen oder vorgestellten Tatumständen. Auch ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich. Dies entspricht auch der Konzeption des Gesetzes, wonach pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Unabhängig von den vom Beschuldigten genau wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen – namentlich ob er hauptsächlich den Geruch im Badezimmer «einschliessen» wollte – ist erstellt, dass er wusste, dass er sich zumindest möglicherweise unrechtmässig verhält bzw. den Vater unrechtmässigerweise im Bad eingeschlossen hat und ihm dadurch die Fortbewegungsfreiheit entzogen hat. Gerade aufgrund des störenden Geruchs konnte er auch nicht davon ausgehen, dass es seinen Vater nicht störe, im Badezimmer eingeschlossen zu sein. Dieser hatte doch die Türe zuvor bereits wiederholt geöffnet als der Beschuldigte die Türe zugeschoben hatte, um eine Durchlüftung zu gewährleisten, was der Beschuldigte ausgeführt hat (GA act. 232 f.). Gestützt auf die schlüssigen und glaubhaften Aussagen von D._____ und C._____ ist weiter -8- insbesondere auch erstellt, dass sie ihn mehrfach zum Öffnen der Tür aufgefordert haben. Es musste ihm somit bewusst gewesen sein, dass C._____ gegen seinen Willen dort eingesperrt war. Es kann dementsprechend nicht davon ausgegangen werden, dass sich C._____ zufälligerweise noch im abgeschlossenen Badezimmer befunden hat und dies dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen wäre. Im Gegenteil hat er sich nach seinen Aussagen über dessen Hantieren mit Javelwasser gestört. Beim Abschliessen der Badezimmertüre hat er deshalb zumindest in Kauf genommen, seinem Vater unrechtmässigerweise die Fortbewegungsfreiheit zu entziehen. D._____ hat bestätigt, dass sich der Beschuldigte in der Zeitspanne als der Vater eingesperrt war, von aussen betrachtet «normal» verhalten hat, bzw. dass er fähig war, sich gemäss seinen Vorstellungen zu verhalten und bewegen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 8). Es ist damit auszuschliessen, dass er nicht auf Hilferufe hätte reagieren können. 2.5. 2.5.1. Die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit der Freiheits- beraubung sind nach dem Ausgeführten zu bejahen. Hingegen fehlte es dem Beschuldigten für diese Tat im Tatzeitpunkt an der Schuldfähigkeit (siehe sogleich folgende Ausführungen), weshalb – anstelle eines Schuld- spruchs – deren Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit festzustellen ist. 2.5.2. Die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten infolge der psychischen Störung ist unbestritten geblieben. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). 2.5.3. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet. Das von ihr erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 13. Mai 2022 (UA act. 43 ff.). Es beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf – sowie auf die Ausführungen von E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungs- verhandlung – abgestellt wird, was (auch hinsichtlich der Prüfung einer Anordnung einer Massnahme) im Einzelnen darzulegen ist. -9- Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von E._____ habe beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein akutes psychotisches Syndrom im Rahmen einer Schizophrenie bestanden. Das psychotische Syndrom stelle eine sehr schwere psychische Störung dar. Zur Schuldfähigkeit wird ausgeführt, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tatzeitpunkt nicht fähig gewesen sei, einsichtsgemäss zu handeln, weshalb von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit ausgegangen werden könne (UA act. 99). Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte die Sachverständige E._____ ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass sie an ihrer gestellten Diagnose festhalte und die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt vollständig ausgeschlossen gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10), dies hatte sie auch bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben (GA act. 224 ff.). Die Formulierungen von E._____ machen deutlich, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung und damit ein völliger Ausschluss der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat. Auch das Obergericht vertritt die Auffassung, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Tatzeitpunkten vollständig aufgehoben war. Damit ist er in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen mit einer stationären Einleitungs- phase von zwei Monaten gemäss Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB angeordnet. Der Beschuldigte beantragt das Absehen von einer Massnahme. Er führt hierzu im Wesentlichen aus, dass eine Massnahme unverhältnismässig sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Öffentlichkeit durch ihn. Auch für strafbare Handlungen im familiären Kontext bestünde keine Gefahr mehr, da er nun alleine lebe, eine Vertretungsbeistandschaft eingerichtet worden sei, er sich freiwillig in Behandlung befinde und Medikamente einnehme und die Spitex ihn regelmässig besuche. Zudem habe es sich bei der Anlasstat um eine Bagatelltat gehandelt, weshalb die Verhältnismässigkeit i.e.S. einer ambulanten Massnahme nicht gegeben sei. Auch seien allenfalls zu erwartende Delikte Bagatelldelikte. Eine stationäre Massnahme sei klarer- weise nicht verhältnismässig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff., Plädoyer S. 11 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung gestützt auf die Ausführungen von E._____ sowie mehrere neue Vorfälle, zu denen im Jahr 2023 Polizeiberichte zu Häuslicher Gewalt erstellt worden sind (Vorfälle vom 14. Februar 2023 und 21. August 2023), die Anordnung einer stationären Massnahme, statt einer ambulanten, Massnahme beantragt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f., Plädoyer S. 2 ff.). - 10 - 3.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 3.3. Vorab wendet sich der Beschuldigte gegen die Verwertbarkeit des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 13. Mai 2022 von E._____, da erkennbar ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und ihm erst am 16. Juni 2022 eine amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten wird bei entsprechenden Hinweisen auf eine psychische Erkrankung bzw. eine Schuldunfähigkeit von Amtes wegen eingeholt (vgl. Art. 20 StGB). Zudem finden die Explorationen ohne die jeweilige Verteidigung statt (vgl. BGE 144 I 253). Damit hätte die frühere Einsetzung einer amtlichen Verteidigung keinen Einfluss auf die Erstellung des Gutachtens oder deren Inhalt gehabt. Die amtliche Verteidigung hatte zudem hinreichend Gelegenheit, der Sachverständigen ergänzende Fragen zu stellen und nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen - 11 - Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. 3.4. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären (Art. 59 Abs. 1 StGB) sowie einer ambulanten therapeutischen Massnahme (Art. 63 Abs. 1 StGB) sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Dies bereits gestützt darauf, dass sich eine Massnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als nicht verhältnismässig erweist. Wie erwähnt, setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Zwischen dem Eingriff und dem mit der Massnahme angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnis- mässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechsel- seitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). Grundlage für die Anordnung einer Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt. Nach der Rechtsprechung muss mit Blick auf die Verhältnismässigkeit die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3 mit Hin- weisen). Die vom Beschuldigten begangene Freiheitsberaubung liegt unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände im unteren Bereich von denkbaren Anlassdelikten für eine stationäre oder ambulante Massnahme. Dasselbe gilt für die neuen Vorfälle, für welche ein Polizeibericht für häusliche Gewalt erstellt worden ist, jedoch kein Strafverfahren eröffnet worden ist. Auch ist zu beachten, dass die Familienmitglieder des Beschuldigten jeweils ihre Strafanträge gegen den Beschuldigten zurückgezogen haben. Mithin kommt der begangenen Freiheitsberaubung als Anlasstat einzig aufgrund des abstrakten Strafrahmens die Qualität eines Verbrechens zu. Wäre diese nicht schuldlos begangen worden, wäre dafür eine blosse Geldstrafe im unteren Bereich auszufällen gewesen. Da keine anderen Hinweise vorliegen, sind vom Beschuldigten allenfalls Delikte von einer vergleichbar tiefen Tragweite zu erwarten. Es ist damit keine so erhebliche Störung des Rechtsfriedens durch ihn zu erwarten, der nur mit einer strafrechtlichen Massnahme begegnet werden könnte. - 12 - Sodann ist die Rückfallgefahr gestützt auf die Ausführungen der Sach- verständigen E._____ anlässlich der Berufungsverhandlung aktuell als lediglich moderat zu bezeichnen. Insbesondere habe sich die Rückfallgefahr gegenüber den Familienmitgliedern, welche bisher im Fokus der Aggression gestanden seien, durch den Auszug des Beschuldigten (vgl. dazu Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff. und S. 3 und 8) reduziert. Für Aggressionen gegenüber Drittpersonen gibt es gemäss E._____ aktuell keine Hinweise, wobei einschränkend auf die Unberechenbarkeit von an Schizophrenie erkrankten Menschen insbesondere in akut psychotischem und unbehandeltem Zustand zu verweisen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff. und GA act. 99 f.). Zusätzlich wird die Rückfallgefahr durch den Umstand vermindert, dass sich der Beschuldigte nach einem freiwilligen Aufenthalt in der Klinik H._____ vom 17. September 2023 bis 28. Oktober 2023 in eine freiwillige ambulante Behandlung bei G._____ begeben hat, welche er monatlich besucht (vgl. Kurzbericht von G._____ vom 7. März 2024 und Austrittsbericht der Klinik H._____ vom 22. November 2023). Der Beschuldigte lässt sich somit auch ohne richterliche Anordnung bereits therapieren. Er nimmt gemäss eigenen Angaben auch die verordneten Psychopharmaka ein und wird regelmässig von der psychiatrischen Spitex besucht. Seither hat es keine Vorfälle mehr gegeben. Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik H._____ hätten zudem zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Weiter wurde im Zuge seines Auszugs in eine eigene Wohnung eine Vertretungsbeistandschaft installiert, was auf eine weitere Stabilisierung seiner Verhältnisse hindeutet. Nach dem Gesagten vermag die vom Beschuldigten vor dem Hintergrund der Anlasstat ausgehende Gefahr weiterer Straftaten aufgrund der relativ geringen Wahrscheinlichkeit und Schwere im Vergleich zu den mit der Anordnung einer ambulanten oder stationären Massnahme einher- gehenden Beschränkungen von Persönlichkeits- und Freiheitsrechten des Beschuldigten die Anordnung einer Massnahme nicht zu rechtfertigen. Es ist folglich sowohl von einer ambulanten als auch einer stationären Massnahme abzusehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die frei- willig begonnene ambulante Therapie nach Ansicht des Gerichts vorteilhaft erscheint und deshalb fortzusetzen ist. 3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der neu bekannt gewordenen Vorfälle mit Meldungen an die Polizei wegen häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2023 einen Antrag um Anordnung von Sicherheitshaft im Berufungsverfahren gemäss Art. 232 Abs. 1 StPO gestellt. Gemäss Art. 388 lit. b StPO kann die Verfahrensleitung im Berufungsverfahren Haft anordnen. Nach dem Gesagten entfällt die Anordnung von Sicherheitshaft vorliegend bereits in Ermangelung eines - 13 - Haftgrundes (Art. 221 StPO), insbesondere ist gestützt auf die vorgängigen Ausführungen eine qualifizierte Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO zu verneinen. Der Antrag ist dementsprechend anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen worden, worauf nicht zurückzu- kommen ist. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – auch wenn erstinstanzlich ein Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden hat – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, insofern er einen Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung beantragt hat. Hinsichtlich des Absehens von einer Massnahme obsiegt er hingegen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 25.06 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 240.00, d.h. Fr. 6'014.40, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen in einem - 14 - offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kosten- note abgestellt werden kann. Die amtliche Verteidigerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, die sich auch nicht als besonders schwierig erwiesen haben, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut und es wurde an der bisherigen Verteidigungs- strategie festgehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand im Berufungsverfahren aus. Die amtliche Verteidigerin hatte bereits fundierte Kenntnisse der Akten und konnte weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurück- greifen. Angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben und des Umstands, dass auf die Einvernahmen der beiden Zeugen, des Beschuldigten und der Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, ist der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erheblich zu hoch ausgefallen. Dieser enthält auch drei – teilweise als kurz bezeichnete, jedoch zeitlich nicht näher präzisierte – Besprechungen mit dem Beschuldigten und ist von 14.5 Stunden um 7 Stunden zu reduzieren (was den Aufwand nach dem 1. Januar 2024 betrifft). Es erscheint im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr als eine Besprechung mit dem Beschuldigten notwendig und angemessen. Daneben erscheint der Aufwand für telefonische Besprechungen und kurze Korrespondenzen mit dem Beschuldigten von 1.15 Stunden nicht als verhältnismässig; es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Es ist diesbezüglich eine Kürzung um 0.5 Stunden (jeweils 0.25 Stunden vor und nach dem 1. Januar 2024) vorzunehmen. Ebenfalls nicht zu entschädigen sind die geltend gemachten Aufwendungen für terminbezogene Telefonate mit dem Obergericht, bei denen es sich um Sekretariatsarbeit bzw. um nicht zusätzlich zu entschädigenden Aufwand handelt, weil sie bereits im Stundenansatz der Verteidigerin enthalten sind; dadurch ergibt sich eine Kürzung um 0.5 Stunden (0.41 Stunden vor dem 1. Januar 2024 und 0.08 Stunden nach dem 1. Januar 2024). Weiter ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 6.08 Stunden auf die effektive Dauer (inkl. Wegzeit) um 2.08 Stunden zu kürzen. Es ergibt sich nach dem Aus- geführten vor dem 1. Januar 2024 ein totaler Aufwand von 1.08 Stunden und nach dem 1. Januar 2024 ein Aufwand von 13.92 Stunden, bzw. gesamthaft von 15 Stunden. Die amtliche Verteidigerin ist von einem anwendbaren Regelstundenansatz von Fr. 240.00 ausgegangen. Der Stundenansatz für die amtliche Vertei- digung richtet sich nach § 9 Abs. 3bis AnwT, wobei zu differenzieren ist, ob - 15 - die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden sind, da der in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 200.00 auf Fr. 220.00 erhöht wurde (zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 200.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen eine Entschädigung von gerundet Fr 4'140.00.00 resultiert ([Auslagen von Fr. 5.20 x 1.077] + [Auslagen von Fr. 548.80 x 1.081] + [1.08 Stunden x Fr. 200.00 x 1.077] + [13.92 Stunden x Fr. 220.00 x 1.081]). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss zur Hälfte mit gerundet Fr. 2'070.00 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat erstinstanzlich ein Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden. Es wurde vorinstanzlich sowie im Berufungsverfahren festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat schuldlos begangen hat. Mithin wurde der Beschuldigte nicht schuldig gesprochen, weshalb es sich rechtfertigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 StPO; Art. 419 StPO). 5.2. Die Höhe der Entschädigungen, die der ehemaligen Verteidigerin sowie der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen worden sind, sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden, entfällt auch eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldlos begangen hat. 2. Es wird keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB angeordnet. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'140.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'070.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Silan Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'025.85 auszurichten. 4.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'376.30 auszurichten. Zustellung an: […] - 17 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen