3.2. Allfällige Aufwendungen des amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren sind nach dem Gesagten ebenfalls nicht nötig gewesen bzw. hätten ohne weiteres vermieden werden können und sind entsprechend nicht zu entschädigen. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem amtlichen Verteidiger auferlegt. 3. Dem amtlichen Verteidiger wird für das obergerichtliche Verfahren keine Entschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)