Dies rechtfertigt sich vorliegend insbesondere deshalb, weil die einschlägige Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichts als auch des Obergerichts des Kantons Aargau jeweils als Leitentscheide publiziert und somit als dem amtlichen Verteidiger bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Dem amtlichen Verteidiger hätte damit bewusst sein müssen, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird, wenn er sie nicht in Rücksprache mit dem Beschuldigten erklärt bzw. zu diesem (seit längerem) gar keinen Kontakt mehr hat. Entsprechend sind dem amtlichen Verteidiger die Kosten für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 800.00 (§ 18 f. VKD) aufzuerlegen.