3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten liegt der Grund für das Nichteintreten und die daraus folgende Kostenpflicht jedoch nicht beim Beschuldigten. Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (vgl. Art. 417 StPO).