406 Abs. 2 StPO am Kriterium der Einzelgerichtszuständigkeit der Vorinstanz (lit. b) – die Vorinstanz hat als Gesamtgericht geurteilt –, welches gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kumulativ zum Kriterium, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a), besteht (BGE 147 IV 127 E. 3.2). -6-