Insofern der amtliche Verteidiger vorbringt, die Rückzugsfiktion greife eben gerade nicht, wenn ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 oder 2 StPO durchgeführt werden könne, übersieht er, dass vorliegend ein schriftliches Verfahren (auch mit Einverständnis der Parteien) gar nicht in Betracht kommt. Während ein schriftliches Verfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO u.a. aufgrund des vorinstanzlichen und mit Berufung angefochtenen Schuldspruchs wegen versuchter Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, also einem Verbrechen, gar nicht in Frage kommt, scheitert es bei Art. 406 Abs. 2 StPO am Kriterium der Einzelgerichtszuständigkeit der Vorinstanz (lit.