von 12 Monaten und einer zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen betraut sind (VA act. 85 ff.), ist der Beschuldigte denn auch national zur Haft ausgeschrieben und momentan nicht greifbar. Entsprechend sind vorliegend die Voraussetzungen der Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO infolge Unmöglichkeit, den berufungsführenden Beschuldigten vorzuladen, ohne weiteres gegeben, womit das Verfahren abzuschreiben wäre. Eine Publikation der Vorladung ist im Berufungsverfahren nicht erforderlich (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).