Wie bereits vor Vorinstanz ist nun auch im Berufungsverfahren nicht bekannt, wo sich der Beschuldigte aufhält. Der mit Verfügung vom 20. März 2023 erfolgten Aufforderung zur Bekanntgabe einer Zustelladresse des Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger trotz Hinweis auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis und die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht nachgekommen, wobei anzunehmen ist, dass auch er über keine Adresse verfügt (vgl. hievor). Gemäss telefonischer Auskunft der Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, die mit dem Vollzug der mit Urteil des Obergerichts Bern vom 13. Juni 2019 ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bei einem unbedingt vollziehbaren Anteil