2.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers vorliegend beachtlich wäre, -5- das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs abzuschreiben wäre, womit sich im Ergebnis nichts ändern würde: