Denn eine solche Äusserung oder Instruktion konnte sich, da noch keine schriftliche Begründung vorlag, nicht auf die Erklärung der Berufung auswirken. Es braucht eine entsprechende Willensäusserung nach Zustellung des begründeten Urteils. Nach dem Gesagten liegt für das vorliegende Berufungsverfahren keine gültige Vertretung des Beschuldigten durch seinen amtlichen Verteidiger vor. Auf die Berufung kann folglich nicht eingetreten werden.