Die Berufung kann nach dem klaren Wortlaut von Art. 399 Abs. 3 StPO erst nach Zustellung des begründeten Entscheids erklärt werden. Eine verfrühte Berufungserklärung, die noch vor Zustellung des begründeten Urteils erfolgt, bleibt unbeachtlich (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2014 vom 16. Juni 2014 E. 4.2). Erfolgt nach der Zustellung des begründeten Entscheids keine Berufungserklärung bzw. wird die vor Vorliegen des begründeten Entscheids ergangene Berufungserklärung nicht erneuert, ist auf die Berufung nicht einzutreten.