Nachdem der amtliche Verteidiger in seiner Stellungnahme auch nicht geltend macht oder zumindest andeutet, mit dem Beschuldigten überhaupt noch einmal in Kontakt gestanden zu haben, sondern sich im Übrigen einzig darauf beruft, vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten insoweit instruiert worden zu sein, dass dieser einen Schuldspruch wegen den Tatvorwürfen nicht akzeptieren würde und mithin ein anderslautendes erstinstanzliches Urteil weiterzuziehen wäre, ist davon auszugehen, dass auch tatsächlich kein Kontakt mehr zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschuldigten seit dieser Instruktion noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattgefunden hat.