2. 2.1. Entgegen dem Vorbringen des amtlichen Verteidigers ist es nicht so, dass sich dieser zu Kontakten zum Beschuldigten, in dessen Namen er beim Berufungsgericht die Berufung erklärt hat, nur nach vorgängiger Entbindung vom Berufungsgeheimnis äussern dürfte. Vielmehr ist er in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger, der nicht in eigenem Namen handelt, gegenüber dem angerufenen Berufungsgericht verpflichtet, Angaben darüber zu machen, ob er überhaupt noch im Kontakt mit dem Beschuldigten steht, zumal er vor Vorinstanz noch zu Protokoll gegeben hatte, nichts über den Verbleib des Beschuldigten zu wissen und mit ihm in den letzten Monaten keinen Kontakt mehr gehabt zu haben (VA act.