Im Übrigen sehe er sich ausser Stande, sich ohne vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Instruktion und zu Kontakten mit diesem zu äussern. Sodann brachte der amtliche Verteidiger vor, es bedürfe auch gar keiner persönlichen Vorladung des Beschuldigten, da das Verfahren auch schriftlich durchgeführt werden könne. -3-