1.4. Der amtliche Vertreter hat mit Eingabe vom 1. Mai 2023 Stellung bezogen, jedoch keine Angaben über eine Zustelladresse des Beschuldigten sowie über einen allfälligen Kontakt mit ihm gemacht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt und von diesem instruiert worden, dass ein Schuldspruch wegen den Tatvorwürfen nicht akzeptiert werden würde und mithin ein anderslautendes erstinstanzliches Urteil weiterzuziehen wäre. Im Übrigen sehe er sich ausser Stande, sich ohne vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Instruktion und zu Kontakten mit diesem zu äussern.