53; 94), Abklärungen der Vorinstanz über eine allfällige Nachfolgeadresse des Beschuldigten bei seiner Gemeinde, dem Migrationsamt sowie beim Beschuldigten selbst erfolglos blieben (VA act. 95), die Vorladung schliesslich mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau erfolgte (VA act. 103) und der Beschuldigte dennoch der Hauptverhandlung fernblieb. 1.2. Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 14. März 2023 im Namen des Beschuldigten die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. November 2022 erklärt.