Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zofingen fand am 21. November 2022 in Abwesenheit des Beschuldigten gemäss Art. 366 StPO statt, nachdem dem Beschuldigten die Vorladung weder postalisch noch polizeilich zugestellt werden konnte (vorinstanzliche Akten [VA] act. 28 f.; 53; 94), Abklärungen der Vorinstanz über eine allfällige Nachfolgeadresse des Beschuldigten bei seiner Gemeinde, dem Migrationsamt sowie beim Beschuldigten selbst erfolglos blieben (VA act. 95), die Vorladung schliesslich mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau erfolgte (VA act.