3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 850.00 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 17 - 4. 4.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden ihm vollumfänglich mit Fr. 2'000.00 auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung: […] - 18 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)