1.2. Der Beschuldigte ist des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten werden ihm zu ¾ mit Fr. 1'875.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.