__ auf insgesamt Fr. 4'000.00 festzusetzen (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 17 VKD), womit der vom Beschuldigten zu tragende Kostenanteil Fr. 2'000.00 beträgt. 5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten für seine Wahlverteidigung selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 16 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen.