resultiert ([Auslagen von Fr. 16.20 x 1.077] + [Auslagen von Fr. 61.80 x 1.081] + [2.56 Stunden x Fr. 220.00 x 1.077] + [10.48 Stunden x Fr. 240.00 x 1.081]). Davon stehen der Wahlverteidigung ¼, d.h. gerundet Fr. 850.00 zu. - 15 - 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).