Indessen bedarf der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.00 in zweierlei Hinsicht der Korrektur: Einerseits rechtfertigt die Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Berufungsverfahrens keine Abweichung vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz, so dass der geltend gemachte Zeitaufwand grundsätzlich gestützt darauf abzugelten ist. Andererseits ist mit Bezug auf die Höhe dieses Regelstundenansatzes weiter zu differenzieren, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, da der in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 220.00 auf Fr. 240.00 erhöht wurde.