4.2.2. In Bezug auf die Höhe der der Wahlverteidigerin zuzusprechenden Entschädigung ist – gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung vom 26. Januar 2024 (inkl. Reisezeit) von insgesamt 3 Stunden – auf den angemessenen Zeitaufwand der Wahlverteidigerin abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT).