Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlten der Busse von Fr. 1'000.00 ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 90.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 12 Tage festzusetzen. 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für das falsche Zeugnis mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.