3.6. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zwar bestehen aufgrund der Vorstrafe und der erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgen Relativierung seiner Falschaussage gewisse Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Eine eigentliche Schlechtprognose ist ihm jedoch nicht zu stellen, zumal es sich bei der Vorstrafe um ein nicht - 12 - einschlägiges Delikt handelte, für das bloss eine bedingte Geldstrafe im unteren Bereich ausgefällt worden ist, und er sich in grundsätzlich stabilen Verhältnissen befindet. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).