Der unverheiratete und kinderlose Beschuldigte, der noch bei seiner Mutter lebt, arbeitet in einem 100 % Pensum als Metzger und verdient damit monatlich Fr. 4'080.00 netto (vgl. GA act. 998). Neben einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20 % ist aufgrund der vorliegend ausgesprochenen Anzahl Tagessätze eine weitere Reduktion um 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), womit der Tagessatz im Ergebnis auf Fr. 90.00 festzusetzen ist.