Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des heute 23-jährigen, ledigen und nach wie vor bei seiner Mutter lebenden Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien, zumal eine besondere Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen ist, welche vorliegend weder dargetan noch ersichtlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).