Art. 308 StGB hätte infrage kommen können – von sich aus relativiert hat. Auch wenn er sein Tatunrecht im Berufungsverfahren bestreitet, was gegen eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue spricht, so ist ihm dennoch zu Gute zu halten, dass er durch die Relativierung seiner Falschaussage vor Gericht die Gefahr eines Fehlurteils in Bezug auf die angeschuldigte Drohung erheblich verringert hat.