3.4. In Bezug auf die Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 20.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Auch wenn er aus dieser Verurteilung nicht die notwendigen Lehren gezogen hat, ist zu beachten, dass die Vorstrafe im Rahmen der Täterkomponente nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine