Denkbar erscheint immerhin, dass er seine Schwester in ihrem Vorhaben, ihrem Freund finanziell zu helfen, unterstützen wollte. Verschuldenserhöhend ist indessen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte, wäre es doch für ihn ein Leichtes gewesen, von einer Falschaussage Abstand zu nehmen und die Wahrheit auszusagen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).