Das Tatvorgehen bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht wesentlich über das zur Erfüllung des Tatbestands Notwendige hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die Motive des Beschuldigten bleiben schleierhaft, zumal er eigenen Angaben zufolge weder mit G._____, noch mit den Gebrüdern F._____ in einem besonderen Verhältnis stehe (UA act. 884 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich durch seine Falschaussage einen eigenen Vorteil verschaffen wollte. Denkbar erscheint immerhin, dass er seine Schwester in ihrem Vorhaben, ihrem Freund finanziell zu helfen, unterstützen wollte.