Während die Staatsanwaltschaft mit Berufung – ausgehend von Schuldsprüchen wegen falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses – eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 5'000.00 (vgl. Berufungserklärung S. 1) beantragt, hat sich der Beschuldigte zur Strafzumessung einzig als Konsequenz der beantragten Abweisung der Berufung geäussert. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.