Der Beschuldigte war sich sodann darüber im Klaren, dass er am 28. Januar 2021 als Zeuge einvernommen wurde und deshalb der Wahrheitspflicht unterstand (UA act. 747). Da er dennoch wahrheitswidrig zu Protokoll gab, G._____ sei bedroht worden, hat er vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben zur Sache gemacht und im Ergebnis den subjektiven Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB erfüllt.