2.5.4. Dass der Beschuldigte um die Unwahrheit seiner Anschuldigung wusste, ergibt sich vorliegend sachlogisch aus dem Widerruf seiner bisherigen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021. Er bestreitet zwar nach wie vor, im Untersuchungsverfahren gelogen zu haben. Wie vorstehend ausgeführt, ist indessen auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der fraglichen Hauptverhandlung abzustellen, wonach es nicht zu Drohungen seitens der Gebrüder F._____ gekommen sei. Der Beschuldigte war sich sodann darüber im Klaren, dass er am 28. Januar 2021 als Zeuge einvernommen wurde und deshalb der Wahrheitspflicht unterstand (UA act. 747).