Indem der Beschuldigte seine wahrheitswidrigen Aussagen in Bezug auf die besagte Drohung anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 28. Januar 2021 wiederholt hat, hat er als Zeuge falsche Angaben zur Sache gemacht. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft unter den Begriff des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3), hat er auch den objektiven Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB erfüllt.