entsprechende Erklärung unter den gegebenen Umständen zu erwarten wäre und kein Zeugnisverweigerungsrecht erkennbar ist, kann aus dem diesbezüglichen Schweigen des Beschuldigten einzig der Schluss gezogen werden, dass er die Brüder F._____ entsprechend seinem Geständnis wahrheitswidrig der Drohung bezichtigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3).